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   OLG Köln, 27.04.2001 - 11 U 63/00   

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OLG Köln, 27.04.2001 - 11 U 63/00 (https://dejure.org/2001,2852)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.04.2001 - 11 U 63/00 (https://dejure.org/2001,2852)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. April 2001 - 11 U 63/00 (https://dejure.org/2001,2852)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1; ; VOB/B § ... 13 Nr. 1; ; VOB/B § 13 Nr. 7; ; BGB § 282; ; BGB § 166; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 633 Abs. 1; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 278; ; BGB § 635

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; VOB/B § 13 Nr. 7
    Hinweispflichten des Bauunternehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mängelhaftung (Schürmann-Bau)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 15
  • NJW-RR 2004, 1368 (Ls.)
  • BauR 2001, 1627 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (53)

  • BGH, 18.01.2001 - VII ZR 457/98

    Prüfungspflicht des Unternehmers

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2001 - 11 U 63/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BauR 2001, 622 und BauR 1994, 760, 761 = ZfBR 1995, 15) hat ein Bauleiter nur so weit Vertretungsmacht, wie ihn der Auftraggeber dazu bevollmächtigt hat.

    Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 457/98 = BauR 2001, 622 = NZBau 2001, 200 = NJW-RR 2001, 520 unter Hinweis auf das Urteil vom 30.06.1977 - VII ZR 325/74 = BauR 1977, 420, 421), dass der Unternehmer auf die Folgen des Wegfalls der ursprünglich vereinbarten Bauleistungen hinweisen muss, wenn hierzu ein hinreichender Anlass besteht und z.B. erkennbar ist, dass der Bauleiter des Auftraggebers die aus dem Fehlen der Bauleistung erwachsenden Gefahren nicht erkannt und/oder nicht bedacht hat.

    Die Beklagten hätten sich daher an die Klägerin selbst wenden müssen; einer solchen Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin (BBD) steht nicht entgegen, dass diese sich zur Durchführung des Bauvorhabens der ABE bzw. eines Projektsteuerers bediente (vgl. BGH, BauR 2001, 622, 623).

  • BGH, 29.11.1971 - VII ZR 101/70

    Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2001 - 11 U 63/00
    Ein Bauherr muss das Verhalten des mit der Bauüberwachung betrauten Architekten anrechnen lassen, wenn dieser auftragsgemäß in einem Bereich tätig wird, der nicht (nur) der Bauüberwachung, sondern vor allem auch dem Planungs- und/oder Bauausführungsbereich zuzuordnen ist (vgl. auch BGH, NJW 1972, 447, 448).

    Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer darüber hinaus im Rahmen der Koordinationspflicht, dass brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung gestellt sowie die Entscheidungen getroffen werden, die für einen reibungslosen Bauablauf unentbehrlich sind (BGH, NJW 1972, 447, 448).

  • BGH, 12.07.1973 - VII ZR 177/72

    Haftung des Auftragnehmers auf Ersatz entfernter Mangelfolgeschäden

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2001 - 11 U 63/00
    Zutreffend geht die Klägerin dem gegenüber davon aus, dass deliktische Schadensersatzansprüche durch die vertraglichen Gewährleistungsregeln nicht ausgeschlossen sind (vgl. BGHZ 55, 392, 395; 61, 203, 204; Nicklisch/Weick, a.a.O., Vor § 13, Rdn. 34 ff.; Kohler in Beck'scher VOB-Kommentar, § 13 Nr. 7, Rdn. 40 ff.); insbesondere lässt die VOB/B Ansprüche aus unerlaubter Handlung unberührt, die auf den Ersatz entfernterer Mangelfolgeschäden an den Sachen des Auftraggebers gerichtet sind (BGHZ 61, 203 ff.).

    Ein genereller Vorrang der VOB, wie sie das Landgericht für den Fall annimmt, dass die Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B nicht vorliegen, ist indes abzulehnen (BGHZ 61, 203 ff.; Nicklisch/Weick, a.a.O., Rdn. 37 ff.).

  • BGH, 20.10.2005 - VII ZR 190/02

    Kündigung wegen Unterbrechung der Bauausführung

    Ein Planungsfehler, zu dessen Begründung sich das Berufungsgericht auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 27. April 2001 - 11 U 63/00 bezogen hat, kann, wie der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren gegen jene Entscheidung ausgeführt hat, nur darin bestehen, dass versäumt worden ist, das beim Hochwasserschutz verfolgte Konzept und die darin für eine bestimmte Konsole vorgesehene Funktion planerisch hinreichend zu verdeutlichen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZR 186/01, BauR 2003, 1382 = NZBau 2003, 433 = ZfBR 2003, 681), und zwar gegenüber den gerade im Bereich des Hochwasserschutz tätigen und für ihn verantwortlichen Unternehmen.
  • OLG Celle, 11.03.2020 - 14 U 32/16

    Grund und Höhe der Haftung für das Auftreten und die Sanierung von

    Die grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung wird für den Fall, dass ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen beruht, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, also den Fall der kumulativen Gesamtkausalität, bejaht [OLG Köln, Urteil vom 27. April 2001 - 11 U 63/00 -, Rn. 390, zitiert nach juris].
  • OLG Saarbrücken, 24.06.2003 - 7 U 930/01

    Begriff und Vorliegen einer Vertragsübernahme und einer Abnahme - Umfang der

    Sind Details der Bauausführung besonders gefahrenträchtig, müssen diese unter Umständen von dem Architekten im Einzelnen geplant und dem ausführenden Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (vgl. BGH BauR 2000, 1330 ; aaO, 1217 ; OLG Köln NJW-RR 2002, 15 ; OLG Düsseldorf BauR 2002, 652).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2006 - 8 U 274/01

    Umfang der Nachbesserungspflicht nach § 633 BGB a.F. bei Schäden an anderen

    Insoweit muss nicht nur die - vertragliche - Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung einer Doppelringdrainage durch weitere Zeugenvernehmung (Zeugen A. und H. - und ggf. die Frage der entsprechenden Zusatzkosten - noch geklärt werden, sondern - durch sachverständige Erläuterung - auch die weitere Frage, mit welchem - als Vorteil auszugleichenden (vgl. OLG Köln NJW-RR 2002, 15) - Betrag die vom Sachverständigen eingeräumte "bessere Lösung" (vgl. Seite 34 des 2. Ergänzungsgutachtens; Bl. 1431), insbesondere bei der Außenwandabdichtung und der Abschlusskonstruktion (Alu-Profil und -Blech statt Verputz mit Abschlussleiste), zu veranschlagen ist.
  • OLG Köln, 17.04.2002 - 11 U 49/01

    Schürmann-Bau

    Einzelheiten dieses Sachverhalts ergeben sich aus dem Tatbestand des bei den Akten befindlichen Senatsurteil vom 23.08.2000 (11 U 226/99 - Leitsatz in BauR 2001, 459 f.; hier Bl. 1120 ff. d.A.), ferner aus dem den Parteien bekannten Senatsurteil vom 27.04.2001 (11 U 63/00, teilweise veröffentlicht in OLGR 2001, 268 ff. und NJW-RR 2002, 15 ff.); darauf wird Bezug genommen.

    Der Senat hat durch Urteil vom 27.04.2001 - 11 U 63/00 - in dem Rechtsstreit zwischen der B.D. u.a. gegen die Beklagte zu 1) als Gesellschafterin der A.n A, B und F entschieden, dass die Bundesrepublik wegen eines Planungsverschuldens der eingeschalteten Architekten an der Entstehung der Hochwasserschäden vom Dezember 1993 ein Mitverschulden trifft.

  • OLG Köln, 23.08.2000 - 11 U 226/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Die Beklagte wiederum hat in dem - inzwischen bei dem Senat anhängigen - Verfahren 1 0 376/97 LG Bonn = 11 U 63/00 OLG Köln u.a. die Nebenintervenientin auf Ersatz der durch das Hochwasser verursachten Schäden an dem Schürmannbau in Anspruch genommen.

    In jenem Verfahren ist bisher nur die Berufungsschrift (11 U 63/00) eingegangen; die Berufungsbegründungsfrist ist noch nicht abgelaufen.

  • OLG Brandenburg, 11.05.2005 - 4 U 172/04

    Bauherr muss sich Fehlverhalten zurechnen lassen

    Der Auftraggeber, der von dem Unternehmer einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung verlangt, muß sich nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 254 BGB, der nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch auf die werkvertragliche Nachbesserung anzuwenden ist, ein Fehlverhalten seines Architekten bei der Planung oder Koordinierung zurechnen lassen (BGHZ 90, 344; OLG Köln NJW-RR 2002, 15; OLG Hamburg IBR 2001, 255; Werner/Pastor Der Bauprozess 11. Aufl. 2005 Rdnr. 1594).
  • OLG Köln, 19.12.2001 - 11 U 166/00

    Rückabwicklung eines Vertrages betreffend den Erwerb eines gewerblichen Objekts

    Dadurch notwendig auftretende Anpassungen der beiderseitigen Leistungspflichten durften nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und im Hinblick auf die werkvertragliche Komponente wegen der hier bestehenden Kooperationspflicht (vgl. dazu BGHZ 133, 44, 47 und 143, 89, 93; Senatsurteil vom 27.04.2001 - 11 U 63/00 - OLGR 2001, 268 ff.) nicht ohne hinreichenden Grund zum Anlass für eine Abstandnahme vom Vertrag genommen werden (vgl. auch BGH, BGH-Report 2001, 450 f. und dazu Lauer in IBR 2001, 513).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2216
OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01 (https://dejure.org/2001,2216)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.07.2001 - 6 U 254/01 (https://dejure.org/2001,2216)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 6 U 254/01 (https://dejure.org/2001,2216)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung; Rechtsgeschäft; Gemeinde; Kommunalaufsichtsbehörde; Kommunalaufsicht; Amtshaftung; Subjektives Recht; Leasingvertrag; Selbstverwaltungsgarantie

  • Judicialis

    BGB § 852; ; BGB § ... 839; ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 2; ; VOL/A § 3 a Nr. 1 Abs. 1; ; SächsGemO § 82 Abs. 5; ; SächsGemO § 90 Abs. 3; ; SächsGemO § 72 Abs. 2; ; SächsGemO § 111 Abs. 3; ; SächsGemO § 2 Abs. 1; ; SächsGemO § 2 Abs. 2; ; SächsGemO § 120 Abs. 1; ; SächsGemO § 111 Abs. 1; ; StHG § 6 a; ; StHG § 4 Abs. 1; ; StHG § 1 Abs. 1; ; ZPO § 516; ; ZPO § 518; ; ZPO § 519; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; GrdErwStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; GrdErwStG § 9 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Amtshaftung - drittschützende Wirkung von Amtspflichten der Kommunalaufsichtsbehörde - Genehmingungpflicht für Leasingverträge - verfassungsgemäße Regelung

  • ibr-online

    Amtshaftung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2002, 89 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 10.06.1999 - IX ZR 409/97

    Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung einer kommunalen

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01
    Solange die erforderlichen Genehmigungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht erteilt waren, hätte die GbR aus diesen keine Rechte herleiten können (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.1999, Az.: IX ZR 409/97, BGHZ 142, 51, 53; Singer, JZ 2000, 153).

    Vielmehr dient der aufsichtsbehördliche Genehmigungsvorbehalt zwar nicht in erster Linie dem Schutz der sich verpflichtenden Körperschaft selbst, sondern vorrangig der vorbeugenden Staatsaufsicht (BGH, BGHZ 142, 51 ff.).

    Genehmigungsvorbehalte im kommunalen Bereich sind damit gesetzliche Regelungen, kraft deren besondere, von den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften in dieser Eigenschaft begründete Rechtsakte grundsätzlich erst wirksam werden, wenn das vom Gesetz bestimmte staatliche Exekutivorgan der Vornahme des Rechtsaktes gegenüber dem Selbstverwaltungsträger zustimmt (BGH, BGHZ 142, 51 ff.; Urt. v. 06.06.2000, Az.: XI ZR 235/99, WM 2000, 1840 ff.).

    Die Beantwortung der Frage, ob die Übernahme von Schuldverpflichtungen und Gewährschaften oder die Veräußerung von Vermögen einer gesunden Wirtschaftsführung im Sinne der Verfassungsbestimmung entspricht, kann deshalb nur Ergebnis eines umfassenden Bewertungsvorganges in Ausfüllung der notwendig unbestimmten Rechtsbegriffe allein nach rechtlichen Kriterien und nicht nach Gesichtspunkten der (reinen) Zweckmäßigkeit sein (Meissner in Degenhart/Meissner (Hrsg.), HdbSächsVerf, § 14 Rdnr. 76 m. w. N.; weitergehend - auch Zweckmäßigkeit - Müller, Verfassung des Freistaats Sachsen, Anm. zu Art. 89, letzter Absatz; Kunzmann/Haas/Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 2. Aufl., Art. 89 Rdn. 5; vgl. auch BGH, BGHZ 142, 51 zu § 45 Abs. 2 S. 2 Kommunalverfassung der DDR).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.06.1999, Az.: IX ZR 409/97 (BGHZ 142, 51 ff.) auf das Risiko eines (Mit-) Verschuldens des Vertragspartners gemäß § 254 BGB (im Rahmen der culpa in contrahendo) hingewiesen, das zur Minderung oder gar zum Wegfall eines Schadensersatzanspruches führen kann, wenn der Vertragspartner es unterlässt, die kommunalen Vertretungsregeln zu prüfen; gegebenenfalls bedarf es dazu rechtlicher Unterstützung durch fachliche Berater.

  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 43/59

    Amtspflichten des Abgabelandes bei Umsiedlung

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01
    Der Umstand, dass eine Tätigkeit des Beamten einem anderen zugute kommt, diesem als eine Reflexwirkung des pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil beschert, macht ihn jedoch noch nicht zum Dritten i.S. der Gesetzesnorm (BGH, Urt. v. 31.03.1960, Az.: III ZR 43/59 BGHZ 32, 145 ff.).

    Damit ist aber nicht gesagt, dass jene andere Körperschaft sich wie ein Bürger betätigen müsse; es ist vielmehr allein darauf abzustellen, dass die Anstellungskörperschaft des Bediensteten und die andere Körperschaft unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit nach der rechtlichen Gestaltung des Falles nicht zu einer gemeinsamen Aufgabe zusammengeschlossen erscheinen, sondern dass sie bei dem von dem Bediensteten vorzunehmenden Amtsgeschäft im Blick auf die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gleichsam als Gegner auftreten (BGH, BGHZ 32, 145 ff.).

    Die Interessen der Beteiligten sind hier nicht gleichgerichtet (vgl. zur Gleichgerichtetheit der Interessen: BGH, BGHZ 32, 145; MDR 1974, 566; BGHZ 60, 371; BGH, Urteil v. 16.5.1983, Az.: III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, 254 f.; BGH, Urteil v. 3.11.1958, Az.: III ZR 139/57, BGHZ 28, 297; BGH, Urteil v. 7.5.1956, Az.: III ZR 249/54, LM Nr. 2 § 839 (Fm) BGB).

  • BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91

    Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01
    Zwar ist hierfür die Klägerin darlegungsbelastet, da die fehlende anderweitige Ersatzmöglichkeit Teil der schlüssigen Darlegung des Anspruches ist (zu § 839 BGB ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.1992, Az.: III ZR 91/91, BGHZ 120, 124 m.w.N.; Senat, Urteil vom 20.10.1999, Az.: 6 U 2218/99).

    Insoweit ist aber nur gefordert, dass naheliegende oder von der Gegenseite behauptete Ansprüche ausgeschlossen bzw. tatsächlich oder zumutbar nicht durchsetzbar sind (BGH, Urteil vom 05.11.1992, a.a.O.).

  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages -

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01
    Zwar begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum zwingend einen Schuldvorwurf, so insbesondere, wenn die nach sorgfäliger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 08.10.1992, Az.: III ZR 220/90, BGHR, BGB, § 839 I.1 Verschulden 22; Urteil vom 31.01.1991, Az.: III ZR 184/89, BGHR, BGB, § 839 I.1 Verschulden 18; BGH, Urteil vom 22.03.1979, Az.: III ZR 22/78, VersR 1979, 574, 576 m.w.N.).

    Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt voraus, dass die seitens des Beklagten der Genehmigung zu Grunde gelegte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch auf Grund sorgfältiger, rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden ist (BGH, Urteil vom 08.10.1992 a.a.O.; BGH Urteil vom 17.03.1994, Az.: III ZR 27/93, NJW 1994, 3158; Senat, Urteil vom 09.06.1999, Az.: 6 U 1607/98 und Urteil vom 30.11.1999, Az.: 6 U 2387/99).

  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97

    Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01
    Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass Ansprüche nach dem fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR nicht weiter als konkurrierende Schadenersatzforderungen aus Amtspflichtverletzungen gehen (BGH, Urt. v. 29.07.1999, Az.: III 234/97, BGHZ 142, 259), so dass danach auf die allgemeinen Grundsätze des Amtshaftungsrechts abzustellen ist, wonach sich die Rechtswidrigkeit aus der Verletzung der (drittschützenden) Amtspflicht ergibt (vgl. Rotermund, Haftungsrecht in der Kommunalpraxis, 2. Aufl., Rdn. 109).

    Insbesondere stelle sich dabei in gleicher Weise die Frage nach dem Schutzbereich der Norm (BGH, BGHZ 142, 259; Urt. v. 21.10.1999, Az.: III ZR 130/98, NJW 2000, 432).

  • BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71

    Staatshaftung für Lehrer

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01
    Wesentlich ist dabei, ob es um Amtspflichten geht, die dem verantwortlichen Bediensteten bzw. Beamten erkennbar zum Schutz oder zur Wahrung der Interessen einer anderen Körperschaft zumindest auch auferlegt sind (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.1973, Az.: III ZR 47/71, BGHZ 61, 371, 372; v. Einem, BayVBl. 1994, 486; Geldhauser, BayVBl. 1995, 714).

    Die Interessen der Beteiligten sind hier nicht gleichgerichtet (vgl. zur Gleichgerichtetheit der Interessen: BGH, BGHZ 32, 145; MDR 1974, 566; BGHZ 60, 371; BGH, Urteil v. 16.5.1983, Az.: III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, 254 f.; BGH, Urteil v. 3.11.1958, Az.: III ZR 139/57, BGHZ 28, 297; BGH, Urteil v. 7.5.1956, Az.: III ZR 249/54, LM Nr. 2 § 839 (Fm) BGB).

  • BGH, 21.01.1974 - III ZR 13/72

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüche wegen Verweigerung von Amtshilfe durch

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01
    Im allgemeinen werden die unter den verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten jedoch lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten sollen; eine solche Körperschaft ist nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGH, Urt. v. 21.01.1974, Az.: III ZR 13/72, MDR 1974, 566).

    Die Interessen der Beteiligten sind hier nicht gleichgerichtet (vgl. zur Gleichgerichtetheit der Interessen: BGH, BGHZ 32, 145; MDR 1974, 566; BGHZ 60, 371; BGH, Urteil v. 16.5.1983, Az.: III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, 254 f.; BGH, Urteil v. 3.11.1958, Az.: III ZR 139/57, BGHZ 28, 297; BGH, Urteil v. 7.5.1956, Az.: III ZR 249/54, LM Nr. 2 § 839 (Fm) BGB).

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01
    Geht es dabei - wie hier - um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung der Klägerin bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; dies ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH , Urt. v. 16.01.2001, Az. VI ZR 381/99, veröffentlicht im Juris m. w. N.).

    Das materielle Erfordernis einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens (BGH, Urteil vom 23.4.1991, Az.: X ZR 77/89, BB 1991, 1670; BGH, Urteil v. 19.11.1971, Az.: I Z 72/70, NJW 1972, 198; vgl. BGH Urteil vom 16.1.2001, Az.: VI ZR 381/99, veröffentlicht im Juris) ist gegeben.

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01
    Das materielle Erfordernis einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens (BGH, Urteil vom 23.4.1991, Az.: X ZR 77/89, BB 1991, 1670; BGH, Urteil v. 19.11.1971, Az.: I Z 72/70, NJW 1972, 198; vgl. BGH Urteil vom 16.1.2001, Az.: VI ZR 381/99, veröffentlicht im Juris) ist gegeben.
  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    Auszug aus OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01
    Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt werden soll (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1997, III ZR 117/95, BGHZ 134, 268 ff.).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

  • BGH, 06.06.2000 - XI ZR 235/99

    Hinweis auf Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis bei Vertragsschluß durch

  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 130/98

    Amtspflichtverletzung im Restitutionsverfahren

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Bediensteten eines

  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 72/70
  • BGH, 26.10.2000 - III ZR 53/99

    Zusagen hinsichtlich Belegung und Pflegesatzhöhe eines zu errichtenden Altenheims

  • BGH, 03.03.1977 - III ZR 10/74

    Stiftungsaufsicht

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96

    Beratungspflichten eines Steuerberaters; Steuerliche Anerkennung von mündlich

  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 184/89

    Voraussetzungen der Amtshaftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

  • OLG Dresden, 31.05.2001 - 6 U 122/01

    Amtshaftung - Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen - Grundbuchberichtigung

  • BGH, 03.11.1958 - III ZR 139/57

    Amtspflichten der Lehrer

  • BFH, 17.01.1996 - II R 47/93

    Sämtliche nach einem Leasing-Vertrag erbrachten und in der Zukunft geschuldeten

  • OVG Brandenburg, 25.04.1995 - 1 A 24/94

    Klage Dritter auf kommunalaufsichtliche Genehmigung von Grundstücksgeschäften

  • BGH, 22.03.1979 - III ZR 22/78

    Ersatz von Zinsschäden für eine rechtswidrige Heranziehung zur Bardepotpflicht -

  • BGH, 24.04.1961 - III ZR 40/60

    Dienstaufsicht über Notare

  • BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57

    Amtspflichten der Gemeinden (SHG)

  • FG Münster, 01.07.1980 - III 4414/79

    Das Finanzamt kann die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB widerlegen

  • LG Potsdam, 16.10.1996 - 4 O 174/96
  • BGH, 07.05.1956 - III ZR 249/54

    Rechtsmittel

  • RG, 23.09.1927 - III 25/27

    Gesetzliche Vertretung des Staates. Kommunalaufsicht

  • BayObLG, 30.10.1974 - RReg. 2 Z 242/73
  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • OLG Dresden, 19.03.1997 - 6 U 713/96

    Schadensersatz für die Folgen eines gescheiterten Investitionsvorhabens;

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 100/07

    Abschluss eines Bausparvertrags durch Kommunalverband

    Die Genehmigungspflichtigkeit von Kreditaufnahmen stellt als Instrument der präventiven Staatsaufsicht einen - wenn auch rechtlich zulässigen - Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden dar (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2001, Az. 6 U 254/01, Tz. 126 f. - zitiert nach Juris), das auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst.
  • OVG Thüringen, 16.12.2003 - 2 KO 411/03

    Kommunalrecht; Kommunalaufsichtliche Genehmigungsbedürftigkeit von Mietverträgen;

    11/2002, SächsGO § 83 Rdz. 13 f., 17; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2001, - 6 U 254/01 -, OLG-NL 2001, 268, 270 zu § 44 Abs. 1 DDR-Kommunalverfassung; vgl. ferner LG Potsdam, Urteil vom 16. Oktober 1996, - 4 O 174/96 -, LKV 1998, 79, 80 und OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 25. April 1995 - 1 A 24/94 -, LKV 1995, 374, 375 zu § 49 DDR-Kommunalverfassung).
  • VG Gera, 05.02.2002 - 2 E 38/02

    Betrieb von Schwimmbädern; Ermächtigung des Bürgermeisters; Finanzierungskonzept

    Entscheidend ist letztlich nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des abgeschlossenen Vertrages (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2001 - 6 U 254/01 -, zitiert nach Juris).
  • VG Gera, 27.06.2002 - 2 E 780/02

    Entscheidungskompetenz des Bürgermeisters; Genehmigungspflichtige

    Für die Einordnung eines Vertrages als kreditähnliches Rechtsgeschäft i. S. des § 64 Abs. 1 ThürKO kommt es folglich nicht auf dessen Bezeichnung an, entscheidend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des abgeschlossenen Vertrages (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2001 - 6 U 254/01 -, zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3542
OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99 (https://dejure.org/2000,3542)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.11.2000 - 5 U 66/99 (https://dejure.org/2000,3542)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. November 2000 - 5 U 66/99 (https://dejure.org/2000,3542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aktiengesellschaft; Aufsichtsrat; Anstellungsvertrag; Einstellung des Vorstands; Einstellungsbeschluss

  • Judicialis

    AktG § 107; ; AktG § 108; ; AktG § 112

  • rechtsportal.de

    AktG § 107 § 108 § 112
    Beschlusssfassung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft - Anstellungsvertrag mit Vorstand - Vertragsschluss

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Kiel - 16 O 69/98
  • OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 71
  • NZG 2001, 275
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.04.1964 - II ZR 75/62

    Faktisches Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99
    Nach der herrschenden Trennungstheorie, die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 41, 282, 285; NJW 1964, 1367; BGHZ 47, 341, 343; WM 1991, 804, 808) und in der Literatur (Hefermehl, Aktiengesetz, 1. Aufl., § 84 Rn. 6; Mertens, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 84 Rn. 2, 33; Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 84 Rn. 3, 12; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 14 III 2 b; 28 II 2 d, a. A. wohl nur Baums, ZGR 1993, 141, 144) ganz überwiegend vertreten wird, ist in der Aktiengesellschaft streng zwischen der körperschaftsrechtlichen Bestellung zum Vorstand und der schuldrechtlichen Anstellung zu unterscheiden.

    Die Beschlußfassung über den Anstellungsvertrag kann der Aufsichtsrat nur selbst vornehmen oder einem gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 AktG aus seiner Mitte gebildeten Ausschuß übertragen, während der Aufsichtsrat mit dem Vertragsabschluß auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied, etwa den Aufsichtsratsvorsitzenden, ermächtigen kann (BGHZ 41, 282, 284).

    Seiner Zulässigkeit steht nach einhelliger Auffassung (BGH NJW 1953, 1456, 1466; BGHZ 41, 282, 286; BGHZ 65, 190, 195; BGH NJW 1989, 1928, 1929; Mertens a. a. O. § 108 Rn. 12; Hüffer a. a. O. § 108 Rn. 4) bereits die Sollvorschrift über die Beurkundung von Beschlüssen des Aufsichtsrats (§ 107 Abs. 2 S. 2 AktG) entgegen.

    Fehlt nach alledem der gemäß § 108 AktG zu fassende Beschluß über den Anstellungsvertrag, dann ist dieser unwirksam, selbst wenn er vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben worden ist (BGHZ 41, 282, 285; Meyer-Landruth, § 84 Rn. 20; Hüffer § 84, Rn. 19).

    Für die Zukunft konnte sich die Beklagte aber jederzeit von ihm lösen (vgl. BGHZ 41, 282, 287; BGH ZIP 1989, 294, 295; ZIP 2000, 1442, 1443).

  • BGH, 23.10.1975 - II ZR 90/73

    Zweimann-Ausschüsse des Aufsichtsrats

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99
    der mit Ihnen am 29.05.1997 geschlossene Anstellungsvertrag als Vorstand der Bank AG ist nicht wirksam zustande gekommen, da er nicht von dem gesamten Aufsichtsrat, sondern lediglich von dessen Vorsitzenden unterzeichnet worden ist (vgl. BGHZ 65, S. 190 ff.).

    Seiner Zulässigkeit steht nach einhelliger Auffassung (BGH NJW 1953, 1456, 1466; BGHZ 41, 282, 286; BGHZ 65, 190, 195; BGH NJW 1989, 1928, 1929; Mertens a. a. O. § 108 Rn. 12; Hüffer a. a. O. § 108 Rn. 4) bereits die Sollvorschrift über die Beurkundung von Beschlüssen des Aufsichtsrats (§ 107 Abs. 2 S. 2 AktG) entgegen.

    Da sich die Beteiligten auf die Gültigkeit der unter diesen Umständen abgeschlossenen Verträge eingestellt hatten, hat es der Bundesgerichtshof als unvereinbar mit Treu und Glauben und einer gerechten Interessenabwägung angesehen, sie als unwirksam zu behandeln (BGHZ 65, 190, 194).

  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 74/88

    Anforderungen an die Form von Beschlüssen eines vom Aufsichtsrat gebildeten

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99
    Seiner Zulässigkeit steht nach einhelliger Auffassung (BGH NJW 1953, 1456, 1466; BGHZ 41, 282, 286; BGHZ 65, 190, 195; BGH NJW 1989, 1928, 1929; Mertens a. a. O. § 108 Rn. 12; Hüffer a. a. O. § 108 Rn. 4) bereits die Sollvorschrift über die Beurkundung von Beschlüssen des Aufsichtsrats (§ 107 Abs. 2 S. 2 AktG) entgegen.

    Zwar ist eine solche über den ausdrücklichen Beschlußwortlaut hinausgehende Auslegung von Aufsichtsratsbeschlüssen nach den Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen grundsätzlich anerkannt (BGH NJW 1989, 1928, 1929).

    Für die Zukunft konnte sich die Beklagte aber jederzeit von ihm lösen (vgl. BGHZ 41, 282, 287; BGH ZIP 1989, 294, 295; ZIP 2000, 1442, 1443).

  • BGH, 21.01.1991 - II ZR 144/90

    Abschluß und Lösung des Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied im

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99
    Nach der herrschenden Trennungstheorie, die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 41, 282, 285; NJW 1964, 1367; BGHZ 47, 341, 343; WM 1991, 804, 808) und in der Literatur (Hefermehl, Aktiengesetz, 1. Aufl., § 84 Rn. 6; Mertens, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 84 Rn. 2, 33; Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 84 Rn. 3, 12; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 14 III 2 b; 28 II 2 d, a. A. wohl nur Baums, ZGR 1993, 141, 144) ganz überwiegend vertreten wird, ist in der Aktiengesellschaft streng zwischen der körperschaftsrechtlichen Bestellung zum Vorstand und der schuldrechtlichen Anstellung zu unterscheiden.

    Sie ist daher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch zu Recht abgelehnt worden (vgl. BGH WM 1991, 804, 808).

  • BGH, 08.03.1973 - II ZR 134/71

    Grundsätze über fehlerhafte Anstellungsverträge - Kündigung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH WM 1973, 506, 507) einen mit einem Vorstandsmitglied abgeschlossenen unwirksamen Anstellungsvertrag auch für die Zukunft - es ging um ein weiteres Jahr - als wirksam angesehen, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und durchgeführt haben und die Gesellschaft das Vorstandsmitglied in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags dadurch bestätigt hat, daß sie vereinbarungsgemäß die Vorstandsbezüge erhöht und das zuständige Organ über die Verlängerung der Anstellung einen Beschluß gefaßt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß es frühere mündliche Abmachungen, nicht aber den Vertrag als maßgebend ansieht.
  • BGH, 20.10.1954 - II ZR 280/53

    Vorstandsmitglied und Mehrheitsaktionär

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99
    Ein wichtiger Abberufungsgrund ist daher nicht in jedem Fall auch ein wichtiger Kündigungsgrund (vgl. BGHZ 15, 71).
  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 282/98

    Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99
    Für die Zukunft konnte sich die Beklagte aber jederzeit von ihm lösen (vgl. BGHZ 41, 282, 287; BGH ZIP 1989, 294, 295; ZIP 2000, 1442, 1443).
  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 157/64

    Anforderung an die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.11.2000 - 5 U 66/99
    Nach der herrschenden Trennungstheorie, die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 41, 282, 285; NJW 1964, 1367; BGHZ 47, 341, 343; WM 1991, 804, 808) und in der Literatur (Hefermehl, Aktiengesetz, 1. Aufl., § 84 Rn. 6; Mertens, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 84 Rn. 2, 33; Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 84 Rn. 3, 12; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 14 III 2 b; 28 II 2 d, a. A. wohl nur Baums, ZGR 1993, 141, 144) ganz überwiegend vertreten wird, ist in der Aktiengesellschaft streng zwischen der körperschaftsrechtlichen Bestellung zum Vorstand und der schuldrechtlichen Anstellung zu unterscheiden.
  • OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 7 U 268/08

    Herabsetzung der Vergütungsansprüche eines ehemaligen AG-Vorstandmitglieds

    Der Beschluss eines Aufsichtsrates über die Bestellung eines Vorstandes soll dabei ohne besondere Anhaltspunkte nicht zugleich als Beschluss über die Anstellung ausgelegt werden können; die Annahme, in der organschaftlichen Bestellung läge zugleich der konkludente Wille zum Abschluss eines Anstellungsvertrages, würde die rechtliche Trennung zwischen der Berufung in die Organstellung und des Abschlusses des Dienstvertrages ohne innere Rechtfertigung vollständig verwischen (OLG Schleswig Holstein, Urteil vom 16.11.2000, Az. 5 U 66/99, m. w. N.; zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/2000   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6264
OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/2000 (https://dejure.org/2001,6264)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2001 - 8 W 352/2000 (https://dejure.org/2001,6264)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. März 2001 - 8 W 352/2000 (https://dejure.org/2001,6264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiederholte Offenbarungsversicherung; Selbstständige; Ausgeübte Tätigkeit; Offenbarungsversicherung; Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 903 § 807
    Eidesstattliche Versicherung - Wiederholung - selbständig Tätige - Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Erwerb neuen Vermögens

Verfahrensgang

  • AG Nürtingen - M 733/00
  • OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/2000

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2001, 441
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Koblenz, 16.09.1996 - 2 T 540/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/00
    Die Beantwortung der Frage, ob tatsächlich dem Gläubigerzugriff offenstehendes Vermögen vorhanden ist, ist dann Gegenstand der erneuten, nicht auf einzelne Fragen begrenzten Offenbarungsversicherung (tw. abweichend LG Koblenz JurBüro 1997, 272).
  • LG Heilbronn, 08.12.1999 - 1c T 510/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/00
    Das Landgericht Heilbronn (DGVZ 2000, 38 = JurBüro 2000, 154) hat zwar mit guten Gründen ausgeführt, dass ein Inhaber eines Geschäfts für Farben, Tapeten und Bodenbeläge jedenfalls nicht vor Ablauf von 6 Monaten zur erneuten Offenbarung verpflichtet ist.
  • OLG Stuttgart, 31.08.1978 - 8 W 400/78
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/00
    Zwar hat der Senat (wiederholt) ausgesprochen, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen des § 903 ZPO nicht überspannt werden dürfen, um nicht den Gläubiger schutzlos zu machen (OLGZ 1979, 116 = JurBüro 1978, 1726 = Die Justiz 1978, 433 für den Fall der Arbeitslosigkeit; ebenso zB OLG Karlsruhe DGVZ 1992, 27).
  • LG Kassel, 22.09.2004 - 3 T 309/04

    Wiederholte eidesstattliche Versicherung: Umzug des Schuldners in eine neue

    Eine vorzeitige Offenbarungspflicht aufgrund des ersten Ausnahmetatbestandes des § 903 ZPO - Erwerb neuen Vermögens - setzt voraus, dass es sich um pfändbares Vermögen handelt (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 441 f).

    Die Beantwortung der Frage, ob tatsächlich dem Gläubigerzugriff offenstehendes Vermögen vorhanden ist, ist dann Gegenstand der erneuten, nicht auf einzelne Fragen begrenzten Offenbarungsversicherung (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 441 f.).

    Ausreichend ist es aber, wenn der Gläubiger Umstände glaubhaft macht, die nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Schuldner in den Besitz von pfändbaren Vermögensstücken gelangt ist (OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 441 f.; Zöller, a.a.O., § 903 Rn. 9).

  • BGH, 16.11.2006 - I ZB 5/05

    Voraussetzungen der wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

    Bei dem neuen Vermögen muss es sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde um pfändbares Vermögen (Sachen und Rechte) handeln, da der Gläubiger nur hierauf ein Zugriffsrecht hat (vgl. OLG Stuttgart DGVZ 2001, 116, 117 = JurBüro 2001, 434; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 14; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 903 Rdn. 9; a.A. MünchKomm.ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 903 Rdn. 6).
  • OVG Saarland, 20.11.2015 - 1 A 405/14

    Löschung aus der Architektenliste; maßgeblicher Zeitpunkt

    In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Vorschrift war anerkannt, dass Selbstständige zwar nicht generell kraft der von ihnen ausgeübten Tätigkeit vom Schutzbereich der vorgenannten Vorschrift ausgenommen waren, sondern der Ausnahmetatbestand "Erwerb neuen Vermögens" die unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls glaubhaft gemachte Wahrscheinlichkeit voraussetzte, dass der Schuldner vor Ablauf der Dreijahresfrist pfändbares Vermögen erworben hat.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.3.2001 - 8 W 352/00 -, juris) Eine solche Konstellation wurde unter anderem dann angenommen, wenn der Schuldner in der vorangegangenen eidesstattlichen Versicherung hohe Auftragsund Forderungsbestände angegeben hatte, da unter solchen Umständen - damals mehr als sieben Monate nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen sei, dass er inzwischen weiteres pfändbares Vermögen erworben habe.(LG Köln, Beschluss vom 27.9.2005 - 10 T 189/05 -, juris (nur Orientierungssatz) und DGVZ 2005, 182) Vergleichbar lag der Fall des Klägers, der als selbstständiger Architekt in seiner vor dem Finanzamt am 1.9.2010 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung Forderungen aus Planungsaufträgen in Höhe von 446.000 EUR brutto bzw. 82.000 EUR brutto und eine Forderung aus einem Bauleistungsauftrag in Höhe von 6000 EUR als Außenstände angegeben hatte.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3747
OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99 (https://dejure.org/2000,3747)
OLG Jena, Entscheidung vom 19.10.2000 - 1 U 616/99 (https://dejure.org/2000,3747)
OLG Jena, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - 1 U 616/99 (https://dejure.org/2000,3747)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    ZPO § 256; ZGB § 372
    Ergänzende Auslegung des Testaments im Hinblick auf Restitutionsansprüche

  • Wolters Kluwer

    Testament; Erbrecht; Feststellungsklage; Rechtsverhältnissen; Auslegung; Hypothetischer Wille des Erblassers

  • Judicialis

    ZPO § 256; ; ZGB § 372

  • rechtsportal.de

    ZPO § 256; ZGB § 372
    Auslegung von DDR-Testamenten - Erbrecht und Vermögensstand - unzulässiges Feststellungsbegehren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Die hiergegen eingelegten Berufungen wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 1.3.2000 zurück (Az. 2 KO 9/97).

    Sie haben mit Schriftsatz vom 25.01.2000 (Bl. 3 Bd. II d.A.) beantragt , den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreites vor dem Thüringer OVG, Az. 2 KO 9/97, auszusetzen.

    Das Gericht hat mit Beschluß vom 30.09.1999 die Nachlassakten vom Amtsgericht Erfurt (Az.: 4-60-171-88 und 2-60-504-75) sowie die Akte über den vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht geführten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 2 KO 9/97 zu Informationszwecken beigezogen.

    Mit Beschluss vom 20.04.2000 wurden zu Informationszwecken die Grundakten des Amtsgerichtes Erfurt, Gemarkung Erfurt-Süd, Blatt 3242 (Flur 31, Fl.st.nr. 5/3) sowie die Akten des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen betreffend die Anträge auf Rückübertragung des Grundstückes in Erfurt,..............und die Akte des Thüringer OVG, Az.: 2 KO 9/97, erneut beigezogen.

    Denn die Entscheidung dieses Rechtsstreites hängt nicht von der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes im Verfahren 2 KO 9/97 ab.

  • OLG Hamm, 27.01.1995 - 15 W 350/94

    Auslegung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Im Erbrecht gilt danach die Regel, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung richtet, in deren Geltungsbereich der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BGH FamRZ 94, S. 304; OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1092, 1093).

    Auf diese ist § 25 Abs. 2 RAG auch nicht analog anzuwenden, da es sich bei dieser Vorschrift um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. im Hinblick auf die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz OLG Celle, VIZ 1992, 416; OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1092, 1094; BGH DtZ 96, S. 84, 85).

    Die Regeln der erläuternden und ergänzenden Testamentsauslegung sind dabei anwendbar, da die Ansprüche nach dem VermG ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlorener Nachlaßwerte des Erblassers treten, in diesem Sinne Ersatzvorteile (Surrogate) für Nachlassgegenstände sind (OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1092, 1094; BayObLG, VIZ 95, S. 723) und die Beklagte nicht bessergestellt werden soll, als sie stünde, wenn der Rückübertragungsanspruch schon in der Person des Erblassers entstanden wäre (vgl. arg. BGH NJW 93, S. 2176, 2177).

  • OLG Frankfurt, 19.01.1993 - 20 W 59/92

    Ergänzende Testamentsauslegung bei Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Der Begriff "Auslegung" setzt indessen einen im Testament selbst zu findenden, wenn auch noch so geringen oder auch unvollkommenen Anhalt für die behauptete oder ermittelte Willensrichtung des Erblassers voraus, auch wenn dieser Wille erst unter Heranziehung außerhalb des Testaments liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann (BGH FamRZ 1981, 662; OLG Frankfurt/M. DtZ 1993, 216).

    So ist beispielsweise die allgemeine Entwicklung der politischen Verhältnisse in der früheren DDR nur dann zu berücksichtigen, wenn dies im Testament ausdrücklich vorgesehen ist (OLG Oldenburg DtZ 1992, 290 f.) oder wenigstens seinen Ausdruck gefunden hat (OLG Frankfurt DtZ 1993, 216, 217).

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Der behauptete oder erforschte Erblasserwille muss auch im Hinblick auf das Formerfordernis der Erklärung eine hinreichende Stütze im Testament selber finden (BGH NJW 1983, 672).
  • BGH, 01.12.1993 - IV ZR 261/92

    Anfechtung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Im Erbrecht gilt danach die Regel, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung richtet, in deren Geltungsbereich der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BGH FamRZ 94, S. 304; OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1092, 1093).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 205/92

    Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Die Regeln der erläuternden und ergänzenden Testamentsauslegung sind dabei anwendbar, da die Ansprüche nach dem VermG ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlorener Nachlaßwerte des Erblassers treten, in diesem Sinne Ersatzvorteile (Surrogate) für Nachlassgegenstände sind (OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1092, 1094; BayObLG, VIZ 95, S. 723) und die Beklagte nicht bessergestellt werden soll, als sie stünde, wenn der Rückübertragungsanspruch schon in der Person des Erblassers entstanden wäre (vgl. arg. BGH NJW 93, S. 2176, 2177).
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90

    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Eine erläuternde Auslegung (die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers, vgl. BayObLG, FamRZ 94, S. 23, 24) des Testamentes unter Einbeziehung der aus dem Parteivortrag ersichtlichen Umstände führt zu dem Ergebnis, dass der Erblasser über sein Vermögen vollumfänglich verfügen wollte und eine Erbeinsetzung auch der Beklagten gewollt war (§§ 372, 375 Abs. 1 ZGB).
  • BayObLG, 09.11.1993 - 1Z BR 91/92

    Nachlassspaltung bei im Gebiet der ehemaligen DDR belegenem Grundstück und

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    d) Demnach ist das erbrechtliche Schicksal des Grundstückes unter Berücksichtigung der Regeln festzustellen, die für die gesetzliche Erbfolge gelten (BayObLG, FamRZ 94, S. 723; KG FamRZ 95, S. 762; LG Hamburg, FAmRZ 95, S. 833; Leipold, Erbrecht, 12. A., § 12, Rn. 291 b).
  • OLG Oldenburg, 30.03.1992 - 5 W 26/92

    Nachlaßspaltung, Erbschein, gesonderter, Ddr, Beitrittsgebiet, Erbvertrag,

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    So ist beispielsweise die allgemeine Entwicklung der politischen Verhältnisse in der früheren DDR nur dann zu berücksichtigen, wenn dies im Testament ausdrücklich vorgesehen ist (OLG Oldenburg DtZ 1992, 290 f.) oder wenigstens seinen Ausdruck gefunden hat (OLG Frankfurt DtZ 1993, 216, 217).
  • BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87

    Auslegung eines Testaments; Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins;

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Eine ergänzende Auslegung darf dann auch zur Änderung von Maßnahmen des Erblassers führen, soweit sie seinen hypothetischen Willen zur Geltung bringt, also den Willen, den er im Falle einer Vorausschau der eingetretenen Veränderungen vermutlich gehabt hätte, wobei auch Tatsachen von Bedeutung sein können, die erst nach dem Tode des Erblassers unabhängig von seinem Willen eingetreten sind (BGH FamRZ 1963, 290; BayObLG FamRZ 1988, 986).
  • KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94

    Auslegung und Anfechtung eines Testamentes eines Erblassers mit Wohnsitz in der

  • OLG Celle, 10.08.1992 - 22 W 119/91
  • OLG Jena, 16.03.2005 - 4 U 1032/03

    Restitutionsgrundstücke und Erbrecht

    Die erbrechtliche Berechtigung der Klägerin stehe aufgrund der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19.10.2000 - Az. 1 U 616/99 - verbindlich fest.

    Die Akten Landgericht Erfurt, Az.:7 O 3757/94 - Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 U 616/99 und Verwaltungsgericht Gera, Az.: 6 K 756/03 waren zu Informationszwecken beigezogen.

    Erst mit dessen Inkrafttreten am 29.09.1990 entstand dieser Anspruch unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten, wenn der Betroffene - wie hier - vor dem 29.09.1990 verstorben ist (vgl. BVerwG, VIZ 1999, 215; BGHZ 131, 22; BGHZ 123, 76; BayObLG, VIZ 1995, 723, ThürOLG, Urteil vom 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; Säcker, Vermögensrecht, Rn. 15 zu § 2 VermG; Palandt-Edenhofer, 64. Aufl., Rn. 50 zu § 1922 BGB).

    Der nach Sinn und Zweck an die Stelle des verlorenen Nachlasswertes des Erblassers getretene Rückübertragungsanspruch ist als Ersatzforderung im Sinne des § 2041 BGB zu werten (vgl. BVerwG VIZ 1999, 215; BGHZ 123, 76; BayObLG VIZ 1995, 723; ThürOLG, Urteil vom 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; Fieberg/Niehaus, VermG, Stand Juli 2004, Rn. 1 zu § 2 a VermG); sein weiteres Schicksal ist deshalb entsprechend den erbrechtlichen Vorschriften des BGB bzw. ZGB zu beurteilen.

    Nach den entsprechenden Vorschriften des ZGB ist daher die Auslegung der letztwilligen Verfügungen des W. G. vorzunehmen (so auch ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; vgl. auch OLG-Naumburg, OLG-NL 1996, 35; KG Berlin, FamRZ 1995, 762; Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 50 zu § 1922; Rn. 5 zu Art. 235 § 1 EGBGB).

    Gemäß § 372 ZGB, der in seiner Ausrichtung § 2084 BGB entspricht, ist ein Testament, dessen Inhalt verschiedene Auslegungen zulässt, so auszulegen, dass dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; OLG Naumburg, OLG-NL 1996, 35; KG Berlin, DtZ 1995, 417; Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 12 zu § 2084; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5 Aufl., § 34 I 4 a, S. 773).

    Wie bereits der mit der Auslegung der letztwilligen Verfügungen des W. G. in anderem Zusammenhang befasste 1. Senat des erkennenden Gerichts (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35) dargelegt hat, erwähnen weder das Testament vom 16.02.1987 noch dessen Ergänzung vom 23.11.1987 Rechte an dem oder auf das streitgegenständliche Grundstück.

    Die testamentarische Aufteilung auf die Klägerin einerseits, die gesetzlichen Erben - unter späterem Ausschluss der jüngeren Tochter - andererseits muss daher als Erbeinsetzung der Bedachten, verbunden mit entsprechenden Teilungsanordnungen verstanden werden (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 3 zu § 2087 m.w.N.; so auch ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35).

    Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass auch die ergänzende Auslegung im Hinblick auf das Erfordernis einer formgültigen Erklärung (vgl. §§ 370 Abs. 2, 383 ZGB) voraussetzt, dass die so ermittelte Willensrichtung des Erblassers eine - wenn auch unvollkommene - Stütze in der letztwilligen Verfügung selbst finden muss (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 9 zu § 2084; Lange/Kuchinke, a.a.O., § 34 I 4 b, S. 774; KG Berlin, FamRZ 1995, 762; BayObLG, FamRZ 1994, 723; ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35).

    Die aus der Sicht des Erblassers erschöpfende Verteilung seines Vermögens auf die Klägerin einerseits, seine Ehefrau und seine Tochter andererseits lässt keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, der Erblasser hätte seine Rechte an dem bzw. auf das streitgegenständliche Grundstück auch einer der Parteien zugewandt und nicht etwa insgesamt anders testiert, wenn er die politische Entwicklung und damit einhergehend die Möglichkeit, das Grundstück Am S. zurückzuerhalten, in seine Überlegungen einbezogen hätte (so auch ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35).

    Da somit die Auslegung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers allein nicht zum Ziel führt, ist zur Schließung der - wegen der Restitution "lückenhaften" - Erbregelung nach W. G. die Ergänzungsregel des § 375 Abs. 3 ZGB heranzuziehen; das bedeutet, dass hinsichtlich des Grundstücks Am Stadtpark die gesetzliche Erbfolge eintritt (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; Kommentar zum ZGB der DDR II, § 375, Rn. 3.1.) und die nur testamentarisch zur Erbin berufene Klägerin an diesem Grundstück nicht partizipiert.

    Der vorliegende Fall ist deshalb eher damit vergleichbar, dass ein Erblasser über sein in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen nicht testiert hat (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; KG Berlin, DtZ 1995, 417; LG Hamburg, FamRZ 1995, 833; Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 1 zu § 2088; Kommentar zum ZGB der DDR II, § 375, Rn. 3.2.).

  • OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

    Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Thüringer Oberlandesgericht eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist (Az.: 1 U 616/99).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.02.2001 - 23 W 98/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8574
OLG Hamm, 19.02.2001 - 23 W 98/00 (https://dejure.org/2001,8574)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2001 - 23 W 98/00 (https://dejure.org/2001,8574)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Februar 2001 - 23 W 98/00 (https://dejure.org/2001,8574)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Verjährungsfrist; Anspruch auf Rückerstattung; Überzahlte Sachverständigenentschädigung; Entstehung bei Auszahlung; Staatskasse

  • Judicialis

    ZSEG § 15 Abs. 5; ; GKG § 10 Abs. 3; ; BGB § 198

  • rechtsportal.de

    ZSEG § 15 Abs. 5; GKG § 10 Abs. 3; BGB § 198
    Beginn der Verjährungsfrist beim Anspruch auf Rückerstattung einer überzahlten Sachverständigenentschädigung mit Entstehung bei Auszahlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 04.05.1999 - 11 W 1383/99

    Bestimmung des Verjährungsbeginns von Ansprüchen auf Erstattung zuviel gezahlter

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2001 - 23 W 98/00
    Die den Verjährungsbeginn hinausschiebende Regelung des § 201 BGB ist nämlich auf den Anspruch auf Rückerstattung einer überzahlten Sachverständigenentschädigung nicht anwendbar (so auch OLG München NJW-RR 2000, 143; Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl., Rdn. 544; Roeßner in Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 2. Aufl., § 45 Rdn. 17; anderer Ansicht: Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 15 Rz. 14.2; Bleutge, ZSEG, 3. Aufl., § 15 Rdn. 15).
  • KG, 06.05.2003 - 1 W 308/01

    Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung: Verwirkung

    Nach ganz herrschender und vom Senat geteilter Auffassung entsteht der Anspruch der Staatskasse auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung jedoch bereits mit der Zahlung der überhöhten Entschädigung (OLG Hamm, JurBüro 2001, 487; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 15, Rn. 14.2; Bayerlein/Roeßner, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Aufl., § 45 Rn. 17; auch Bleutge, ZSEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 15).

    Die Gegenmeinung ließ die Verjährung nach § 198 BGB a. F. bereits mit der Auszahlung der Entschädigung beginnen, weil zu diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Entschädigung entsteht (OLG München NJW-RR 2000, 143; OLG Hamm JurBüro 2001, 487; Hartmann, a. a. O., § 15 ZSEG Rn. 20; Bayerlein/Roeßner, a. a. O., § 45 Rn. 16f.; Jessnitzer/Ullrich, a.a.O., Rn. 544).

  • KG, 06.05.2003 - 1 W 239/02

    Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung: Verwirkung

    Nach ganz herrschender und vom Senat geteilter Auffassung entsteht der Anspruch der Staatskasse auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung jedoch bereits mit der Zahlung der überhöhten Entschädigung (OLG Hamm, JurBüro 2001, 487; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 15, Rn. 14.2; Bayerlein/Roeßner, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Aufl., § 45 Rn. 17; auch Bleutge, ZSEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 15).

    Die Gegenmeinung ließ die Verjährung nach § 198 BGB a. F. bereits mit der Auszahlung der Entschädigung beginnen, weil zu diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Entschädigung entsteht (OLG München NJW-RR 2000, 143; OLG Hamm JurBüro 2001, 487; Hartmann, a. a. O. § 15 ZSEG Rn. 20; Bayerlein/Roeßner, a. a. O., § 45 Rn. 16f.; Jessnitzer/Ullrich, a.a.O., Rn. 544).

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